1. vertragsabschluss

1.1 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

2. umfang der lieferung

2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
2.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung
bewirken.

3. vorschriften im bestimmungsland

Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

4. preise

Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Mehrwertsteuer oder Zölle.

5. zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Für Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch ein unwiderrufliches und durch eine angesehene Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv.
5.2 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von unberechtigten Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
5.3 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins
in Höhe des von Schweizerischen Grossbanken für Blanko-Kredite verwendeten Satzes plus 1% p.a. zu berechnen.

6. eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
6.2 Zur Weiterveräusserung der Lieferung ist der Käufer nur im ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb berechtigt. Dies gilt sowohl für Waren in verarbeitetem als auch in unverarbeitetem Zustand. Bei Weiterveräusserung unbezahlter Waren gelten die entstehenden Forderungen als an den Lieferanten sicherheitshalber abgetreten. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Lieferanten abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum des Lieferanten und gesondert aufzuheben.
6.3 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
6.4 Der Eigentumsvorbehalt an Besteller mit Sitz im Ausland richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften am Sitz des Bestellers und den Vorschriften im Bestimmungsland. Der Eigentumsvorbehalt wird mit dem Besteller vor der Auftragsbestätigung separat vereinbart.

7. lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
7.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden; wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen; wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

8. lieferverzug

8.1 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweis-
lich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller
durch Zusatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
8.2 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½% insgesamt aber nicht mehr als 5% berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
8.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 8.1 und 8.2 aus-
drücklich genannten.

9. lieferung, transport und versicherung

9.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
9.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10. prüfung und abnahme der lieferung

Der Besteller hat die Lieferung innert acht Tagen nach Erhalt zu
prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

11. gewährleistung und haftung

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist.
11.2 Sollte die Ware fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistung von zwei Jahren ab Lieferung verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten.
11.3 Wird ein Fehler nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
11.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
11.5 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
11.6 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie
gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

12. anwendbares recht und gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

März 2017
Bollinger Furniere AG
CH-8309 Nürensdorf